Urteile

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Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2008

 

Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung darf das Interesse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen und risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Nach der Abnahme kam es zu einem Wasserschaden wobei festgestellt wurde, dass das Bauunternehmen die Trennwände mit einer imprägnierten und einer unimprägnierten Gipskartonplatte je Wandseite beplankt hatte, obwohl vertraglich diese beidseitig imprägniert herzustellen war.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ergebe sich die geschuldete Leistung aus dem Vertrag als "beidseitig doppelt beplankt mit imprägnierten Gipskartonplatten". Die ausgeführte Leistung weicht von der geschuldeten Leistung ab. Dies begründe einen Mangel auch dann, wenn an sich nach den Bekundungen des Sachverständigen die Ausführung mit nicht imprägnierten Platten auch den anerkannten Regeln der Technik entspräche.

Es liegt auch keine Unverhältnismäßigkeit vor, die in aller Regel nur dann anzunehmen ist, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.

 

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Entbehrlichkeit der Fristsetzung vor Rücktritt im Ausnahmefall

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2008

 

Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag sofort zurücktreten, wenn die Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung des Interesses des Unternehmers an der Vertragserfüllung für ihn unzumutbar ist. Dieses ist jedoch nur ausnahmsweise und recht vorsichtig anzunehmen. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hat der Bauunternehmer in einer ungewöhnlichen Häufigkeit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Die Verstöße haben zu gravierenden Mängeln geführt, die auch die Standfestigkeit des Gebäudes in Frage stellen. Die Bauherren haben nach der Bestätigung der bereits im Kellergeschoss aufgetretenen Mängel durch das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Beklagten endgültig verloren. Es ist also im Einzelnen zu prüfen, ob die dahingehenden Voraussetzungen vorliegen.

 

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30-jährige Verjährung bei Mängeln

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2007

 

Der Bauunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers - wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels - erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

Wenn der Unternehmer jedoch Leistungen zur Herstellung von Bauteilen mangels eigener Fachkunde oder mangels Lizenzierung an einen Nachunternehmer vergibt, genügt der Unternehmer grundsätzlich seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.

Setzt der Unternehmer einen Nachunternehmer ein, so beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre, wenn er selbst den vom Nachunternehmer geschaffenen Mangel des Werkes kennt. Daneben muss er sich die Arglist des Nachunternehmers zurechnen lassen

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Thema Schallschutz

Urteil des Bundesgerichtshofs 4. Juni 2009

 

Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen

b) Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht.

Welchen Schallschutz die Parteien eines Vertrages über den Erwerb einer Eigentumswohnung vereinbart haben, richtet sich in erster Linie nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung. Maßgeblich sind die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche. Der Erwerber einer Wohnung oder Doppelhaushälfte mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen darf in der Regel einen diesem Wohnraum entsprechenden Schallschutz erwarten. Dieser Schallschutz ergibt sich nicht aus den Schalldämm-Maßen nach DIN 4109. Die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zu-standes, in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe finden“, sind die Schalldämm-Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten.

Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die Parteien hinsichtlich der Schalldämmung auf die DIN 4109 Bezug nehmen.

Eine Gesamtabwägung wird vielmehr regelmäßig ergeben, dass der Erwerber ungeachtet der anerkannten Regeln der Technik einen den Qualitäts- und Kom-fortstandards seiner Wohnung entsprechenden Schallschutz erwarten darf, da er in der Regel keine Vorstellung davon hat, was sich hinter den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 verbirgt.

 

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